Finanzmarktrechtliche Qualifikation der Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung kann je nach Ausgestaltung unterschiedlichen finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflichten unterliegen. Insbesondere das Treuhandmodell wirft die Frage auf, wie die Tätigkeit nach FINIG und BankG zu qualifizieren ist.
Faga, Jennifer, 2026
Art der Arbeit Bachelor Thesis
Auftraggebende Aufsichtsbehörde
Betreuende Dozierende Schäfer, Marc Frédéric
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Das FINIG sieht unterschiedliche Bewilligungskategorien für Tätigkeiten im Finanzbereich vor. Für die aufsichtsrechtliche Beurteilung lassen sich grundsätzlich zwei Modelle unterscheiden: Beim Vertretermodell handelt der Vermögensverwalter gestützt auf eine Vollmacht im Namen des Kunden. Beim Treuhandmodell hingegen übertragen die Kunden ihre Vermögenswerte auf ein Konto des Vermögensverwalters, der diese im eigenen Namen für Rechnung der Kunden verwaltet. Dadurch entstehen Abgrenzungsfragen zur Bewilligung als Vermögensverwalter, Wertpapierhaus oder Bank.
Zunächst wurden die Grundlagen der Vermögensverwaltung sowie des Vertreter- und Treuhandmodells erarbeitet. Anschliessend wurden die Voraussetzungen für eine Bewilligung als Vermögensverwalter, Wertpapierhaus und Bank anhand der gesetzlichen Grundlagen, Materialien, herrschenden Lehre und Rechtsprechung analysiert. Darauf aufbauend wurden die Tatbestände auf das Treuhandmodell angewendet und die daraus resultierenden aufsichtsrechtlichen Qualifikationen miteinander verglichen.
Die Vermögensverwaltung im Vertretermodell fällt unter die Vermögensverwaltung nach Art. 17 Abs. 1 FINIG. Das Treuhandmodell fällt hingegen grundsätzlich nicht unter diese Bestimmung, da der Vermögensverwalter im eigenen Namen und für Rechnung der Kunden handelt. Werden im Rahmen der Tätigkeit Effekten gehandelt und aufbewahrt, kann eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach Art. 41 lit. a FINIG erforderlich sein. Werden hingegen andere Vermögenswerte entgegengenommen, kommt insbesondere eine Qualifikation als Bank nach Art. 1a BankG in Betracht. Sowohl die Bankbewilligung als auch die Bewilligung als Wertpapierhaus ermächtigen zur Ausübung der Vermögensverwaltung, weshalb hierfür keine zusätzliche Bewilligung erforderlich ist. Die risikoreichere Entgegennahme von Vermögenswerten im eigenen Namen unterliegt höheren aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
Studiengang: Wirtschaftsrecht (Bachelor)
Keywords Finanzmarktrecht
Vertraulichkeit: vertraulich