Möglichkeiten zum immaterialgüterrechtlichen Rechtsschutz von mit KI generierten Schöpfungen

Generative KI erzeugt Texte, Bilder und Formgebungen auf Knopfdruck. Die Arbeit zeigt, dass solche Erzeugnisse nach schweizerischem Urheber- und Designrecht nur geschützt sind, wenn ein Mensch die schutzbegründenden Merkmale bestimmt. Bringt die KI sie selbst hervor, besteht kein Schutz.

Lindenmüller, Gaetan ;Ali, Usman, 2026

Type of Thesis Bachelor Thesis
Client Fachhochschule Nordwestschweiz
Supervisor Schmid, Oliver
Views: 1
Mit der Verbreitung generativer KI-Systeme entstehen Texte, Bilder und Formgebungen auf Knopfdruck. Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Erzeugnisse nach schweizerischem Urheber- und Designrecht geschützt sind, ist ungeklärt. Weder das URG noch das DesG enthalten dazu eine ausdrückliche Regelung, und schweizerische Rechtsprechung fehlt bislang vollständig. Die Arbeit untersucht diese Frage für beide Rechtsgebiete.
Die Arbeit analysiert die Schutzvoraussetzungen des URG und des DesG anhand von Gesetz, bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur. Grundlage bildet die Unterscheidung zwischen KI-gestützten und KI-emergenten Erzeugnissen. Anhand von vier Fallkonstellationen wird untersucht, wann eine natürliche Person die schutzbegründenden Merkmale bestimmt. Ergänzend werden ausländische Entscheide aus Deutschland, den USA, China und dem Vereinigten Königreich einbezogen und auf ihre Übertragbarkeit auf das schweizerische Recht geprüft.
Die Untersuchung gelangt zu einer Zweiteilung. KI-gestützte Schöpfungen, bei denen das System als Werkzeug dient und eine natürliche Person die schutzbegründenden Merkmale bestimmt, sind in beiden Rechtsgebieten schutzfähig. KI-emergente Erzeugnisse, bei denen das System diese Merkmale selbst hervorbringt, sind es nicht. Entscheidend ist nicht die Qualität des Ergebnisses, sondern die Herkunft der Gestaltungsentscheidung. Als Indiz dient die Vorhersehbarkeit des Ergebnisses. Unerheblich sind Zeitaufwand, Länge der Eingabe und die Auswahl unter mehreren Vorschlägen.Beide Rechtsgebiete führen zum selben Ergebnis, stützen es aber unterschiedlich ab. Im Urheberrecht ist das Erfordernis menschlichen Schaffens doppelt verankert, im Designrecht ruht es allein auf dem Entwerferbegriff. Die ausländische Rechtsprechung bestätigt die Systematik weitgehend, zeigt aber, dass die eigentliche Schwierigkeit im Beweis liegt.Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Sollte sich künftig ein Schutzbedürfnis zeigen, wäre die Zuordnung an die nutzende Person der bessere Weg. Vordringlicher erscheint eine Kennzeichnungspflicht.
Studyprogram: Wirtschaftsrecht (Bachelor)
Keywords KI, Urheberrecht, Designrecht, Immaterialgüterrecht, Schöpfungen, Design, Werk, AI, Recht, Law
Confidentiality: öffentlich
Type of Thesis
Bachelor Thesis
Client
Fachhochschule Nordwestschweiz, Brugg-Windisch
Authors
Lindenmüller, Gaetan ;Ali, Usman
Supervisor
Schmid, Oliver
Publication Year
2026
Thesis Language
German
Confidentiality
Public
Studyprogram
Wirtschaftsrecht (Bachelor)
Location
Brugg-Windisch
Keywords
KI, Urheberrecht, Designrecht, Immaterialgüterrecht, Schöpfungen, Design, Werk, AI, Recht, Law